Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) 7 Ob 169/24i befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung bestimmter Vertragsklauseln in Kreditverträgen, insbesondere in Bezug auf die Transparenz und die Einstufung als Haupt- oder Nebenleistung.
Das Gericht beurteilt mehrere Klauseln zu Bearbeitungsentgelten als unzulässig:
– Ein Bearbeitungsentgelt von 1,5% des Kreditbetrags bei Zuzählung
– Entgelte für Vertragsänderungen bei Zwischenfinanzierungen
– Bearbeitungsentgelte für Zwischenfinanzierungen und Rahmenkredite
Das Gericht begründet dies damit, dass diese Entgelte nicht zum Hauptgegenstand des Vertrags gehören und daher der Inhaltskontrolle unterliegen. Die pauschale Berechnung führt zu einer groben Kostenüberschreitung und ist daher gröblich benachteiligend. Das Gericht weicht damit von früherer Rechtsprechung ab.
Klauseln, die Verbrauchern eine unklare oder missverständliche vertragliche Position vermitteln, sind unzulässig. Zudem muss eine vollständige und transparente Information über alle anfallenden Kosten gegeben sein. Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verbraucher durch unklare Klauseln daran gehindert wird, seine Rechte durchzusetzen oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden.
Der OGH setzt damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechungslinie fort. In der Vergangenheit hat er Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale (Handyverträge) oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen.
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